Die Werbefilme aus 2023 sind ab sofort im Meldeportal verfügbar

Meldeschluss: 31. Mai 2024

SHORTCUTS

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Die TWF Treuhandgesellschaft Werbefilm mbH ist eine von dreizehn beim Deutschen Patent- und Markenamt zugelassenen urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften. Die nicht gewinnorientierte Gesellschaft wurde 2008 mit dem Ziel gegründet, den Produzenten und Filmschaffenden von Werbefilmen die Geltendmachung der ihnen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) zustehenden Rechte und Vergütungsansprüche zu ermöglichen.

Die TWF nimmt für ihre Mitglieder die Rechte treuhänderisch wahr. Die an die TWF ausgeschütteten Gelder werden dann an die Berechtigten gemäß dem jeweils geltenden Verteilungsplan verteilt. Die gesamte Tätigkeit der TWF steht unter der Rechtsaufsicht des Deutschen Patent- und Markenamts.

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WAHRGENOMMENE RECHTE

§§ 54 ff., 53 UrhG

#Privatkopie #Smartphone #PC #Tablet

Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) erlaubt Privatpersonen einzelne Vervielfältigungen eines urheberrechtlich geschützten Werkes für private Zwecke, das sog. Recht auf Privatkopie. Als Ausgleich für diese Art der Werknutzung steht den Urhebern und Leistungsschutzberechtigten – darunter auch den Werbefilmherstellern – eine Vergütung zu.

Diese Vergütung ist z. B. im Verkaufspreis von USB-Sticks oder DVD-Rohlingen, aber auch bei Smartphones, PCs und Tablets (also Geräten) bereits miteingerechnet und wird daher als „Speichermedien- und Gerätevergütung“ (früher: Leerkassetten- und Geräteabgabe) bezeichnet.

Die Vergütungsansprüche aus diesem Recht hat die TWF in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) eingebracht. Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften, welche die Ansprüche gegenüber den Zahlungsverpflichteten, also den Herstellern, geltend macht.

§ 20b UrhG

#Lineares TV

Kabelweitersendung bedeutet, die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen durch Dritte (= lineares TV-Programm). Die Erstverwertung erfolgt durch die Sendeunternehmen selbst; Dritte sind in diesem Fall dann die Kabelnetzbetreiber wie z. B. Unity Media oder Vodafone.

Auch dieses Recht kann nur durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden. Entsprechend wird auch hier der TWF das Urheberrecht treuhänderisch zum Einzug der Vergütung übertragen.

Im Bereich der Kabelweitersendung ist die TWF Mitglied in der sog. Münchner Gruppe. Dieser Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften und Sendern nimmt das Recht der Kabelweitersendung sowie entsprechende Vergütungsansprüche gemäß § 20 b UrhG wahr.

§ 19a UrhG

#InstantRestart #Mediatheken #SocialMedia

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht des Urhebers, ein Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit, unabhängig von Ort und Zeit, zugänglich zu machen.

Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgt durch Kabelbetreiber im Rahmen von Zusatzdiensten sowie durch Diensteanbieter im Sinne von § 2 UrhDaG. Urheber besitzen daneben einen Direktvergütungsanspruch nach § 4 UrhDaG sowie einen Vergütungsanspruch gemäß § 5 UrhDaG.

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CREW

Dr. Martin FEYOCK
Geschäftsführer

Zäzilie SCHWARTING
Leitung Bereich Produzenten

Silke SIEBER
Leitung Bereich Filmurheber

Martin WOLFF
Vorsitzender Aufsichtsrat

Tony PETERSEN
Stellvertretender Aufsichtsrat

Florian SIGL
Aufsichtsrat

Glenn BERNSTEIN
Delegierter – Bereich Produzenten

Philipp SCHMALRIEDE
Delegierter – Bereich Produzenten

Claas ORTMANN
Delegierter – Bereich Filmurheber

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DOKUMENTE

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HÄUFIGE FRAGEN

Fragen zum Wahrnehmungsvertrag

Wer kann Wahrnehmungsberechtigte*r werden?

Wir unterscheiden zwei Gruppen von Wahrnehmungsberechtigten:

Produzenten (Leistungsschutzrecht)

Jeder Werbefilmhersteller im Sinne des § 94 UrhG, dessen Produktion im deutschen TV ausgestrahlt wurde. Werbefilmhersteller ist derjenige, der das wirtschaftliche Risiko einer Werbefilmproduktion trägt und die Filmschaffenden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung anstellt.

 

Filmurheber (Urheberrecht)

Filmurheber sind diejenigen natürlichen Personen, die im Zuge der Herstellung des Films bei der Inszenierung und Bildgestaltung in der Weise mitwirken, dass sie nach dem Urheberrechtsgesetz Urheberrechte am Filmwerk erwerben.

Filmurheber sind in jedem Fall folgende Gewerke: Regie/Skript, Kamera, Ausstattung (Architektur, Szenenbild, Kostüm) und Schnitt. Nicht zu den Berechtigten der TWF in diesem Sinne gehören die Schauspieler; diese erwerben das sog. Leistungsschutzrecht. 

Warum sollte man Wahrnehmungsberechtigte*r werden?

Weil wir für Produzenten und Filmurheber der Werbung die sog. verwertungsgesellschaftspflichtigen Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz wahrnehmen. Das bedeutet, diese Rechte können nicht individuell von jedem Einzelnen eingefordert werden, sondern müssen, um wahrgenommen zu werden, einer Verwertungsgesellschaft „übertragen“ werden, die die Vergütungen einzieht und an die Berechtigten verteilt.

Gibt es einen Mitgliedsbeitrag? Oder muss eine Gebühr entrichtet werden?

Nein, die Teilnahme bei der TWF ist kostenlos. Eine Mitgliedsgebühr wird nicht erhoben.

Wie finanziert sich die TWF dann?

Die TWF ist eine nicht gewinnorientierte GmbH, die als Verwertungsgesellschaft unter Staatsaufsicht steht, d. h. wir ziehen von den bei uns eingehenden Einnahmen den sog. Verwaltungskostenbeitrag ab. Dieser kann in dem beim Bundesanzeiger oder auf unserer Website veröffentlichten Transparenzbericht jederzeit eingesehen werden.

Kann man auch wieder kündigen?

Natürlich. Die Einzelheiten sind im Wahrnehmungsvertrag geregelt. 

Was ist die TWF-ID und wo findet man sie?

Die TWF-ID ist im Grunde die persönliche Mitgliedsnummer. Jede*r Wahrnehmungsberechtigte*r erhält bei Vertragsabschluss eine eigene, eindeutige TWF-ID.  Diese beginnt bei Produzenten immer mit 80****; bei Filmurhebern mit 85****.

Meldungen - Meldeportal - Meldevorgang

Welche Werke können gemeldet werden?

Zu unserem Wahrnehmungsbereich zählen derzeit TV-Werbespots, die (auf in der Bundesrepublik Deutschland empfangbaren Sendern) innerhalb des Werbeblocks gemäß Rundfunkstaatsvertrag ausgestrahlt wurden. Aufgrund der Gesetzesänderung durch das UrhDaG wird sich die Wahrnehmung künftig auch auf Werke beziehen, die durch Diensteanbieter gemäß § 2 UrhDaG genutzt werden. Ein Meldeverfahren hierzu wird es erst geben, wenn die Diensteanbieter entsprechende Daten zur Verfügung gestellt haben.

Nicht als Werbefilme gelten:

  • Sendereigenwerbung (darunter: Programmtrailer oder -hinweise, Werbung für eigene Leistungen des Senders)
  • Senderkennungen
  • Werbetrenner
  • Kinotrailer/Kinospots
  • Hinweise auf erschienene Bild-/Tonträger
  • Intros
  • Sponsoringhinweise außerhalb des Werbeblocks (z. B. Wetterpatronat)
  • Produktplatzierungen sowie
  • Dauerwerbesendungen

Die Datenbank enthält aktuell die Werbeblöcke von ca. 60 TV-Sendern.

Wo können Werke gemeldet werden? Was ist das Meldeportal?

Das Meldeportal ist eine geschlossene Datenbank in der alle abrechnungsfähigen Werbespots bereits enthalten sind. Die webbasierte Datenbank ist nur registrierten Wahrnehmungsberechtigten zugänglich und kann über jeden gängigen Browser aufgerufen werden. Die Suche nach den eigenen Werken wurde – selbstverständlich unter Berücksichtigung des geltenden Datenschutzes – so komfortabel wie möglich gestaltet.

Das Meldeportal kann ganz bequem über den Button „Meldeportal“ auf der Startseite aufgerufen werden.

Wie erhält man einen Login für das Meldeportal?

Einen Login für das Meldeportal erhalten nur registrierte Wahrnehmungsberechtigte nach Abschluss des Wahrnehmungsvertrages.

Bitte füllen Sie hierfür zunächst den für Sie zutreffenden Fragebogen (Produzent oder Filmurheber) aus und senden diesen an

oder

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten Sie dann unseren Wahrnehmungsvertrag. Die Fragebögen finden Sie im Bereich DOKUMENTE.

Welcher Zeitraum kann gemeldet werden?

Im Januar eines jeden Jahres werden alle Spots, die im Kalenderjahr zuvor im TV ausgestrahlt wurden, im Meldeportal veröffentlicht. Beispiel: Im Januar 2022 werden alle Werbespots für 2021 freigeschaltet. Sobald die neuen Werbespots verfügbar sind, werden wir dies im Bereich NEWS mitteilen. Alle registrierten Wahrnehmungsberechtigten erhalten zudem eine gesonderte Mitteilung.

Wann ist Meldeschluss?

Dies hängt vom jeweiligen Abrechnungszeitraum ab. Alle Berechtigten, die von einem Meldeschluss betroffen sind, werden selbstverständlich mit einer ausreichend langen Frist über den bevorstehenden Meldeschluss informiert. Wir versenden nach Verkündung des offiziellen Meldeschlusses (Ausschlussfrist) regelmäßige Reminder per Email. Es ist daher äußerst wichtig, dass uns stets die aktuellen Kontaktdaten vorliegen.

Muss man ein Werk jedes Jahr erneut melden?

Jein. Grundsätzlich bleiben alle Meldungen auch für kommende Jahre bestehen. Wird ein Spot aus 2018 im selben Jahr gemeldet und 2020 unverändert nochmals ausgestrahlt, so werden die Ausstrahlungsdaten zur Meldung addiert.

Wird der Spot jedoch inhaltlich verändert (Schnitt, Szenen, Bildfolge) so wird das Aufzeichnungssystem diesen wahrscheinlich als neues Werk erkennen und unter einer neuen ID speichern. Dann muss der Spot erneut gemeldet werden.

Wie funktioniert die Werkmeldung?

Nach dem Login können im persönlichen Bereich des Meldeportals die eigenen Werke bequem anhand von Stichworten gesucht werden. Diese Stichworte umfassen in jedem Fall das Produkt als auch den Kunden/Hersteller. Zudem kann nach weiteren Keywords wie bspw. Hundefutter, rotes Auto, Kaffeetasse, o. ä. gesucht werden.

In der Detailansicht eines jeden Spots kann dann die jeweils zutreffende Kategorie ausgewählt werden. Die Auswahl wird automatisch gespeichert. Die gemeldeten Werke können jederzeit unter „Meine Meldungen“ überprüft und nochmals bearbeitet werden.

Kann man im Meldeportal eigene Angaben machen?

In der Detailansicht jedes Spots sind verschiedene Kategorien wählbar. Eine Mehrfachauswahl für den gleichen Spot ist im Bereich Filmurheber (bspw. Regie UND Kamera) möglich.

Grundsätzlich werden alle von der TWF vertretenen Rechtearten auch als entsprechende Kategorie im Portal dargestellt. Sollte eine Kategorie nicht aufgeführt sein, wird sie von uns auch nicht vertreten. Eigene, freie Angaben können aus technischen Gründen leider nicht gemacht werden. 

Kann man im Meldeportal eigene Filme hochladen?

Nein. Ein Teil der Berechnungsgrundlage für die Ausschüttungen sind die Ausstrahlungsdaten (d. h. wie oft, wann und auf welchen Sendern wurde der Spot ausgestrahlt). Da wir nur mit dem von uns genutzten System eine annähernd hundertprozentige Abdeckung der Ausstrahlungsdaten gewährleisten können, können keine externen Daten in das Meldeportal geladen werden.

Was passiert bei einem Konflikt?

Ob ein Spot bereits in derselben Kategorie von einem anderen Wahrnehmungsberechtigten gemeldet wurde, ist für die einzelnen User des Meldeportals zunächst nicht zu sehen.

Zwei oder mehr Meldungen für dieselbe Kategorie und denselben Spot erzeugen im System jedoch einen sog. Konflikt. Das bedeutet, dass der Spot für diese Kategorie bis zur Lösung des Konflikts für die Ausschüttung gesperrt wird.

Kann es vorkommen, dass ein Werk fehlt?

Normalerweise nicht. Es kann immer wieder einmal vorkommen, dass sich ein Spot nicht auf Anhieb finden lässt, da er in der Datenbank unter einem anderen Namen gespeichert wurde o. ä.

Darüber hinaus kann es aber auch einfach sein, dass der Spot nicht im TV sondern „nur“ im Kino oder Online ausgewertet wurde und aufgrund der gesetzlichen Vergütungsstruktur leider nicht berücksichtigt werden kann.

Das Trackingsystem unseres Datenlieferanten deckt fast 100 % aller im TV ausgestrahlten Werbespots ab. In den äußerst seltenen Fällen, in denen ein Werk tatsächlich nicht auffindbar sein sollte, schreiben Sie uns bitte eine kurze Email an

mit folgenden Angaben:

  • Kunde
  • Produkt
  • Kampagnen-/Ausstrahlungszeitraum ggf. auch Sender
  • Ihre TWF-ID

Wo können die gemeldeten Werke abgefragt/kontrolliert werden?

Die bereits gemeldeten Spots können im Meldeportal über den Menüpunkt Meine Meldungen eingesehen werden. Darüber hinaus kann eine csv-Datei (Exceltabelle) heruntergeladen werden und die Werkliste somit lokal auf dem eigenen Gerät gesichert werden. Sollte dies einmal nicht möglich sein, schreiben Sie uns gerne eine Email.

Können auch ausländische Werke gemeldet werden?

Gemeldet werden können aktuell nur TV-Werbespots, die im deutschen TV ausgestrahlt wurden. Natürlich kann ein Werk auch von ausländischen Produzenten/Filmurhebern hergestellt worden sein. Diese können sich selbstverständlich auch ganz regulär bei uns als Wahrnehmungsberechtigte*r registrieren und Ihre Werke melden. Maßgeblich ist nur die Ausstrahlung im deutschen TV.

Was ist zu tun, wenn der Login nicht funktioniert?

Bitte überprüfen Sie zunächst, ob Sie Groß- und Kleinschreibung berücksichtigt haben oder ob ggf. ein Zahlendreher in der TWF-ID vorliegt.

Sollte ein Login trotz allem nicht möglich sein, können Sie jederzeit über den Button „Forgot Your Password?“ ein neues Passwort anfordern. Wenn auch dies erfolglos bleibt, senden Sie uns gerne eine Email an

Ausschüttung

Was ist die ZPÜ?

Die Ansprüche aus dem Recht der Speichermedien- und Geräteabgabe (§§ 54, 53 ff. UrhG) haben wir in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) eingebracht. Die ZPÜ ist ein Zusammenschluss von neun deutschen Verwertungsgesellschaften, welche die Ansprüche gegenüber den Zahlungsverpflichteten, also den Herstellern, geltend macht und die erhaltenen Gelder an die jeweiligen Verwertungsgesellschaften verteilt.

Was ist die Münchner Gruppe?

Im Bereich der Kabelweitersendung ist die TWF Mitglied in der sog. Münchner Gruppe. Dieser Zusammenschluss von Verwertungsgesellschaften und Sendern nimmt das Recht der Kabelweitersendung sowie entsprechende Vergütungsansprüche gemäß § 20 b UrhG wahr.

Wann wird ausgeschüttet?

Die jährliche Regelausschüttung findet im Spätsommer, spätestens jedoch bis 30.09. statt.

In besonderen Fällen kann es auch zu mehreren Ausschüttungen im Jahr kommen. Alle Wahrnehmungsberechtigten werden dann entsprechend informiert. 

Was ist ein Verteilungsplan?

Der Verteilungsplan regelt u. a. die Verteilung und Zuweisung der eingenommen Gelder, das Meldeverfahren sowie die erforderlichen Rückstellungen. Der aktuell gültige Verteilungsplan ist im Bereich DOKUMENTE einsehbar.

Organisatorisches

Ihre Daten haben sich geändert?

Produzenten:

Bei Sitzverlegung oder Firmenänderung schicken Sie uns bitte immer einen aktuellen Handelsregisterauszug und nutzen Sie das

ÄNDERUNGSFORMULAR PRODUZENTEN verfügbar im Bereich DOKUMENTE

Eine Rücksendung per Email genügt.

 

Filmurheber:

Bitte nutzen Sie das

ÄNDERUNGSFORMULAR FILMURHEBER verfügbar im Bereich DOKUMENTE

und senden uns dieses per Email zu.

Haben Sie noch Fragen zum Thema Rechtewahrnehmung, Ausschüttung oder Nutzung unseres Meldeportals die wir möglicherweise noch nicht beantwortet haben? Auf unserer Kontaktseite finden Sie den richtigen Ansprechpartner.