Hier finden Sie alle Informationen rund um die neuen gesetzlichen Auskunfts- und Vergütungspflichten nach den §§ 32e, 32d und 32a Abs. 2 UrhG.
Bei Fragen schreiben Sie uns gerne eine Nachricht an:
Hier finden Sie alle Informationen rund um die neuen gesetzlichen Auskunfts- und Vergütungspflichten nach den §§ 32e, 32d und 32a Abs. 2 UrhG.
Bei Fragen schreiben Sie uns gerne eine Nachricht an:
Der Tarif 2 beruhte auf einer Pauschalannahme: Unternehmen zahlen übliche pauschale Regelvergütungen, die die durchschnittliche Reichweite und die übliche Nutzungsdauer eines Werbefilms abbilden; wird diese durchschnittliche Nutzung erheblich überschritten, entsteht eine pauschale Nachvergütung. Auskünfte waren erforderlich, um die Pauschale des Tarifs zu rechtfertigen.
Diese Konstruktion ist durch die neuere Rechtsprechung überholt. Maßgeblich sind die Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2024 – 29 U 8077/21 – und das darauf ergangene Revisionsurteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juni 2025 – I ZR 82/24, „Portraitfoto“.
Erstens: Ein Pauschalhonorar schützt nicht vor Nachvergütung.
Maßgeblich ist seit dem 7. Juni 2021 nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht mehr ein „auffälliges Missverhältnis“, sondern eine im Vergleich zu den erzielten Erträgen „unverhältnismäßig niedrige“ Vergütung. Der Bundesgerichtshof hat dazu klargestellt, dass ein auffälliges Missverhältnis – und damit erst recht eine unverhältnismäßig niedrige Vergütung – jedenfalls dann vorliegt, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt; ob die neue Schwelle darüber hinaus noch niedriger liegt, hat er ausdrücklich offengelassen. Ein Ausschluss kommt allein bei gänzlich untergeordneten Leistungen in Betracht, die üblicherweise durch ein Pauschalhonorar abgegolten werden. Ein Werbefilm und die daran beteiligten Gewerke Regie, Kamera, Schnitt, Buch und Ausstattung sind keine untergeordneten Leistungen in diesem Sinne.
Zweitens: Maßgeblich ist die wirtschaftliche Bedeutung des Werkes für die Wertschöpfung.
Der Bundesgerichtshof stellt auf den Beteiligungsgrundsatz ab, wonach der Urheber an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes tunlichst angemessen zu beteiligen ist. Zu berücksichtigen sind sowohl urheberrechtliche Umstände – etwa der Grad der Prägung des Beitrags – als auch ökonomische Gesichtspunkte, nämlich die Bedeutung des Werkes für die Gesamtwertschöpfung. Entscheidend ist damit das Gewicht des Werkes innerhalb der Verwertung, nicht der Einzelnachweis eines konkreten Absatzerfolgs.
Drittens: Der Anspruch entsteht unabhängig davon, was bei Vertragsschluss absehbar war.
Es kommt nicht darauf an, ob der Urheber den späteren Nutzungsumfang kannte oder hätte erkennen können. Maßgeblich ist die objektive Entwicklung der Werknutzung. Die Branchenüblichkeit eines Buy-outs im Werbefilmbereich ist damit kein tragfähiger Einwand.
Aus diesen Entscheidungen folgt für die Nutzung von Werbemitteln im Rahmen des Marketings, dass pauschale Buy-out-Honorare die gesetzlichen Beteiligungsansprüche der Urheberinnen und Urheber nicht mehr abschließend abgelten können.
Eine Pauschalvergütung ist urhebervertragsrechtlich nur tragfähig, wenn sie bei objektiver Betrachtung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der eingeräumten Nutzung sicherstellt. Bei Werbefilmen ist das regelmäßig nicht der Fall: Die Pauschale bildet die durchschnittliche Nutzung ab, nicht die tatsächliche Nutzungsintensität. Wird ein Werbefilm intensiv ausgestrahlt, entsteht genau die Diskrepanz, die die Pauschale nicht erfasst. § 32a UrhG gilt insoweit zwingend (§ 32b UrhG) und können vertraglich nicht abbedungen werden. Weicht der in der Vergütung enthaltene Anteil auffällig von der Referenzvergütung der GEMA ab, entstehen Nachvergütungsansprüche.
Damit ist zugleich die Grundlage des Tarifs 2 entfallen. Ein Tarif, der seinerseits mit Pauschalannahmen und einer Schwelle arbeitet, kann eine nutzungsbezogene Beteiligung nicht abbilden. Die TWF wird deshalb künftig nicht mehr mit Pauschalen und Schwellenwerten arbeiten, sondern mit festen Prozentbeteiligungen.
Für die Praxis ebenso bedeutsam ist, wie die Höhe der Beteiligung zu ermitteln ist. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich klargestellt, dass es nicht Aufgabe des Revisionsgerichts ist, dem Tatgericht eine bestimmte Berechnungsmethode vorzuschreiben. Die Bemessung der Vorteile erfolgt im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Das ist der entscheidende Punkt für die werbende Wirtschaft: Wenn die Vorteile eines werbenden Unternehmens ohnehin nur geschätzt werden können und die Gerichte in der Wahl der Methode frei sind, dann bedarf es keiner Offenlegung von Umsatz-, Absatz- oder Deckungsbeitragsdaten. Es genügt eine nachvollziehbare, objektivierbare Bezugsgröße, die das Gewicht der Nutzung abbildet.
Genau diese Bezugsgröße ist die Intensität der Nutzung im linearen Fernsehen. Sie lässt sich anhand von Ausstrahlungszahl, Sender, Sendezeit, Reichweite, Kampagnendauer und Wiederholungsfrequenz vollständig und überprüfbar erfassen – und zwar aus Daten, die der TWF bereits vorliegen. Der Tarif 3 macht aus dieser Schätzungsbefugnis eine feste, im Vorhinein kalkulierbare Rechengröße.
Der Tarif 3 befindet sich in Vorbereitung und wird in Kürze veröffentlicht. Er wird sich in seinen Grundzügen wie folgt vom Tarif 2 unterscheiden:
Feste Beteiligungssätze statt Pauschalen.
Die Vergütung wird als prozentuale Beteiligung ausgestaltet und knüpft an die Intensität der Nutzung an.
Orientierung am Vergütungssystem Fernsehen der GEMA.
Der Tarif 3 wird sich an dessen Bewertungsmaßstäben orientieren. Diese bewerten Fernsehnutzungen anhand nachvollziehbarer, medienbezogener Parameter und sind deshalb geeignet, die Nutzungsintensität objektiv und gleichmäßig abzubilden. Damit wird demselben Prinzip gefolgt, das der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts München zugrunde liegt: Der Vorteil des werbenden Unternehmens besteht gerade in den durch die Pauschalzahlung ersparten Lizenzkosten im Vergleich zu einer üblichen, hier am GEMA-System orientierten Beteiligung. Der Bundesgerichtshof hat die entsprechende Feststellung des Oberlandesgerichts revisionsrechtlich bestätigt: Die Beklagte habe „infolge der in Rede stehenden Verwendung des Fotos einen Vorteil in Höhe der ersparten Lizenzgebühren erlangt“ (BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 82/24 – Portraitfoto, in Bestätigung der Feststellungen des OLG München).
Beschränkung auf das lineare Fernsehen.
Der Tarif 3 erfasst ausschließlich die Nutzung im linearen TV. Andere Nutzungsarten sind nicht Gegenstand des Tarifs.
Keine Geschäftsbesorgung.
Die im Tarif 2 vorgesehene Geschäftsbesorgung entfällt (dazu Ziffer 7).
Der Tarif 3 wird keine Auskunftsansprüche gegenüber den werbenden Unternehmen mehr voraussetzen.
Da die Beteiligung ausschließlich an die Intensität der Fernsehnutzung anknüpft und diese Daten der TWF bereits vorliegen, sind unternehmensbezogene Informationen für die Berechnung nicht mehr erforderlich. Für die Unternehmen bedeutet das:
*
keine Offenlegung von Umsatz-, Absatz- oder Deckungsbeitragsdaten,
*
kein Aufbau interner Dokumentations- und Auskunftsstrukturen,
*
Berechnung anhand objektiv überprüfbarer Ausstrahlungsdaten,
*
planbare und im Vorhinein kalkulierbare Beteiligungssätze.
Unberührt bleiben die gesetzlichen Auskunftsansprüche der Urheberinnen und Urheber selbst aus §§ 32d, 32e UrhG. Der Tarif 3 ist gerade darauf angelegt, deren Geltendmachung im Regelfall entbehrlich zu machen.
Die Geschäftsbesorgung war ein zentraler Bestandteil des Tarifs 2. Sie hatte zwei Funktionen: Sie nahm den Unternehmen die Erhebung, Dokumentation und Abrechnung der auskunftspflichtigen Daten ab, und sie ermöglichte über eine pauschale Zahlung eine pauschale Freistellung von den Ansprüchen der Urheberinnen und Urheber. Beide Grundlagen sind entfallen.
Der Tarif 3 beruht ausschließlich auf Nutzungsdaten zum linearen Fernsehen, die der TWF bereits vorliegen. Unternehmen müssen keine Daten mehr erheben, aufbereiten oder übermitteln. Eine Dienstleistung, die genau diesen Aufwand abgenommen hat, hat damit keinen Gegenstand mehr. Die Kosten der Datenbeschaffung sind im Tarif eingepreist.
Eine pauschale Freistellung ist rechtlich nicht mehr darstellbar. Die pauschale Freistellung des Tarifs 2 setzte eine pauschalierte Anspruchsberechnung voraus. Nachdem Pauschalierungen die gesetzlichen Beteiligungsansprüche nicht mehr abgelten können, lässt sich auch die Reichweite einer Freistellung nicht mehr pauschal bestimmen. Ein pauschaler Freistellungsvertrag würde die Unternehmen in falscher Sicherheit wiegen: Er könnte die zwingenden Ansprüche aus § 32a UrhG nicht wirksam begrenzen.
Was an die Stelle tritt. Die TWF kann Haftungsübernahmen und Freistellungen künftig nur noch durch individuelle Verträge für den konkreten Einzelfall anbieten. Der Umfang einer solchen Freistellung – erfasste Werke, Nutzungszeiträume, Nutzungsarten, vertretene Rechteinhaber und die Höhe der Gegenleistung – richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls und wird individuell vereinbart. Ein standardisiertes Freistellungsangebot wie unter Tarif 2 besteht nicht mehr.
Unternehmen, die an einer Regelung für konkrete Kampagnen oder Werbefilme interessiert sind, können sich unmittelbar an die TWF wenden.
Bis zum Inkrafttreten des Tarifs 3 macht die TWF keine Ansprüche auf der Grundlage des Tarifs 2 mehr geltend. Der gesetzliche Fairnessausgleich nach § 32a UrhG bleibt davon unberührt; er wird lediglich auf eine nutzungsbezogene und damit rechtssichere Grundlage gestellt.
BGH, Urteil vom 18. Juni 2025 – I ZR 82/24 – „Portraitfoto“
GRUR 2025, 1088 = WRP 2025, 1032 = NJW-RR 2026, 101
OLG München, Urteil vom 21. März 2024 – 29 U 8077/21
Auskunft über den Umfang der Nutzung eines Lichtbildes (Vorinstanz zu I ZR 82/24)
LG München I, Urteil vom 25. Oktober 2021 – 42 O 18987/19
BGH, Urteil vom 1. April 2021 – I ZR 9/18 – „Das Boot III“
GRUR 2021, 955 = WRP 2021, 1042 – zum Vergleichsmaßstab und zur Schätzung
BGH, Urteil vom 10. Mai 2012 – I ZR 145/11 – „Fluch der Karibik“
GRUR 2012, 1248 – zur Abgeltung gänzlich untergeordneter Leistungen
Bei Fragen zur Aufhebung des Tarifs 2 und zum Tarif 3 erreichen Sie uns unter: